Statuten

Statuten
des Reitclubs Flawil und Umgebung
 
 
A. Allgemeine Bestimmungen

1. Rechtsnatur, Dauer, Name und Sitz
Der Reitclub (abgekürzt Club) ist ein Verein mit unbestimmter Dauer. Er trägt den Namen „Reitclub Flawil und Umgebung“. Der Sitz des Clubs ist Flawil.

 
2. Zweck
Der Club bezweckt in erster Linie die reiterliche Ausbildung, das Verständnis zum Pferd, sowie die Pflege und Förderung des Pferdesports. Er ist bestrebt für ein korrektes Verhal-ten in Wald und Flur und für einen kameradschaftlichen Kontakt unter den Mitgliedern.

 
3. Unterstellungen
Für die Durchführung von pferdesportlichen Veranstaltungen aller Art unterstellt sich der Club den Bestimmungen des SVP (Schweizerischer Verband für Pferdesport) und denjeni-gen des OKV (Ostschweizerischer Kavallerieverein).

 
 
B. Mitgliedschaft

4. Mitgliederkategorien

a. Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind Damen und Herren, die im Verein in irgendeiner Form im Sinne von Pt. 2 der Statuten aktiv mitmachen.

b. Juniorenmitglieder
Juniorenmitglieder sind Jugendliche vom 12. bis zur Vollendung des 18. Altersjahres.

c. Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein in irgendeiner Weise besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehren-mitgliedern ernannt werden.

d. Freimitglieder
Aktivmitglieder, die das 60. Altersjahr erreicht und dem Verein 30 Jahre angehört ha-ben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Freimit-glied ernannt werden. Sie sind von allen finanziellen Verpflichtungen befreit.

e. Passivmitglieder
Passivmitglieder sind Freunde und Gönner, die den Verein mit Jahresbeiträgen unter-stützen.

5. Aufnahme
Die Aufnahme als Aktiv-, Passiv- oder Juniorenmitglied erfolgt auf schriftliches Gesuch an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser ist befugt, Bewerber probeweise für ein Jahr mit allen Rechten und Pflichten (ausgenommen Stimm- und Wahl-recht) aufzunehmen.

 
6. Austritt
Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich auf Ende des Vereinsjahres einzurei-chen. Die Austrittserklärung befreit nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr.

 
7. Ausschluss
Mitglieder, welche die Statuten oder Reglemente, die Beschlüsse der Generalversammlung oder die Anordnungen des Vorstandes missachten, die Anlagen und Einrichtungen des Clubs nicht mit der nötigen Sorgfalt behandeln oder in anderer Weise den Vereinsinteres-sen zuwider handeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss schriftlich und eingeschrieben erfolgen. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innert 14 Tagen ab Erhalt der Ausschlussverfügung an die Generalversammlung zu rekurrieren.

 
 
C. Pflichten und Rechte der Mitglieder
 
8. Pflichten und Rechte
Es ist Ehrensache jedes Mitgliedes, an den Versammlungen, zu denen es einberufen wird, teilzunehmen.
Aktiv- und Juniorenmitglieder sind verpflichtet, den Aufforderungen des Vorstandes zu Ar-beiten (Reitanlagen, Veranstaltungen etc.) nachzukommen.
Aktiv-, Junioren-, Ehren- und Freimitgliedern steht das Recht zu, die Sportanlagen des Clubs (Reithalle, Springgarten) und die vereinseigenen Gerätschaften unentgeltlich zu be-nützen.
Aktiv-, Junioren-, Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern können bei offiziellen Veranstaltun-gen des Clubs Vergünstigungen gewährt werden.

 
 
D. Organisation

9. Organe
Die Organe des Clubs sind:
 
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Kontrollstelle

 
10. Generalversammlung
Die Generalversammlung der Mitglieder tritt am Sitz des Clubs ordentlicherweise alle Jahre innert vier Monaten nach Abschluss des letzten Rechnungsjahres zusammen; ausseror-dentlicherweise, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn wenigstens der fünfte Teil der Mitglieder es schriftlich beim Vorstand, unter Angaben der Traktanden, verlangt.

 
11. Stimm- und Wahlrecht
Die Generalversammlung umfasst sämtliche Mitgliederkategorien. Stimm- und wahlberech-tigt sind alle Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 
12. Beschlussfähigkeit
Die Generalversammlung ist stets beschlussfähig. Abwesende Mitglieder haben sich den gefassten Beschlüssen zu unterziehen.

 
13. Beschlussfassung
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit dem absolu-ten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Ausnahmen bilden Beschlüsse über Ände-rung der Statuten, Erlass oder Änderung von Reglementen, für welche Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Die Auflösung des Clubs erfordert Zweidrittel-mehrheit von mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn der zehnte Teil der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Über weittragende Geschäfte, die nicht mit der Einladung bekannt gegeben worden sind, darf nicht Beschluss gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberu-fung einer weiteren Generalversammlung.

 
14. Kompetenzen der Generalversammlung
Der Generalversammlung liegen ob:

 
1. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des Revisorenberichtes.
2. Entlastung des Vorstandes.
3. Wahl des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren.
4. Festsetzung der Aktiv-, Junioren- und Passivmitgliederbeiträge.
5. Erteilung von Krediten an den Vorstand, welche höher sind als die jährlichen zu er-wartenden Einnahmen.
6. Änderungen von Statuten, Erlass und Änderung von Reglementen.
7. Auflösung des Vereins.
8. Behandlung von Rekursen gegen Entscheide des Vorstandes.

 
15. Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Präsident wird von der General-versammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer be-trägt zwei Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar. Die zur Zeichnung berechtigten Vor-standsmitglieder werden durch den Vorstand bestimmt.

 
16. Sitzung
Der Vorstand tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern. Er ist beschlussfähig bei höchstens zwei Absenzen. Er fasst seine Beschlüsse und trifft die Wahlen offen mit absolu-tem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 
17. Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs, soweit dafür nicht nach Gesetz oder Statuten die Generalversammlung zuständig ist.
Dem Vorstand obliegen insbesondere:

 
1. Vertretung des Clubs im Verkehr mit Drittpersonen und vor Behörden.
2. Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
3. Organisation und Durchführung von Übungen, Reit- und Fahrkursen, Springkonkur-renzen, Jagden und ähnlichen reitsportlichen Veranstaltungen. Der Vorstand kann speziellen Organisationskomitees die Durchführung pferdesportlicher Anlässe über-tragen.
4. Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung und Ausführung der Be-schlüsse derselben.
5. Abkommandierung von Mitgliedern zu Instruktionskursen.
6. Abschluss von Verträgen.
7. Erneuerung und Unterhalt von Material.

 
Dem Vorstand steht für die ihm übertragenen Aufgaben ein Jahreskredit zur Verfügung, der die jährlich zu erwartenden Einnahmen nicht überschreiten darf.
 
18. Kontrollstelle
Die ordentliche Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren als Kontrollstelle zwei geeignete Revisoren und einen Ersatzmann aus der Mitte der Mitglieder. Die Kontroll-stelle hat zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung und den Vermögens-stand sowie während des Jahres die Kassenführung zu prüfen.

 
 
E. Rechnungswesen

19. Zweckbestimmung der Mittel
Die finanziellen Mittel des Clubs dürfen nur zu den in Pt. 2 umschriebenen Zwecken ver-wendet werden. Ein bei Auflösung des Clubs vorhandenes Vermögen soll auf dem Ge-meindeamt Flawil zu Gunsten eines später zu gründenden Reitclubs deponiert werden.

 
20. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr der Kasse schliesst jeweils auf den 31. Dezember.

21. Vermögen
Das Vermögen des Clubs ist in mündelsicheren Werten nach dem Prinzip einer gesunden Risikoverteilung anzulegen.

22. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur sein Vermögen.

 
 
F. Übergangsbestimmungen

23. Statutenrevision
Die vorliegenden Statuten können von der Generalversammlung revidiert werden. Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 12. April 1975 genehmigt worden und tre-ten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 6. März 1954.

 
Flawil, den 12. April 1975

Reitclub Flawil und Umgebung

 

Der Präsident: Der Aktuar:
Peter Giger Felix Braun